Statuten für den

Verein proThallern

Ortsgemeinschaft - Kultur - Ortsbild

 

1. Vereinsname und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Verein pro Thallern, Ortsgemeinschaft - Kultur - Ortsbild" und hat seinen Sitz in Thallern.

 

2. Zweck des Vereins

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

3.1 Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, allenfalls Herausgabe von Informationsblättern, Diskussionsabende

3.2 Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Subventionen und allenfalls Unterstützungen durch Teilnahme an öffentlichen Aktionen wie z. B. der Dorferneuerung.

3.3 Einsetzen von Arbeitskreisen, die in ihrem Bereich autonom wirken können. Über das Wirken diese Arbeitskreise haben deren Leiter in der Hauptversammlung zu berichten. Beispiele: Arbeitskreis für Geschichte von Thallern und Umgebung, Arbeitskreis für Ortsbildpflege und Verschönerung, Arbeitskreis Kellergassenfest, Arbeitskreis Dorferneuerung.........

Die Leiter dieser Arbeitskreise werden vom Vorstand ernannt und zu Vorstandsmitgliedern kooptiert.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins wird, wer sich zur Bezahlung eines regelmäßigen jährlichen Beitrages verpflichtet. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung bei einem Mitglied des Vorstandes und Genehmigung durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden.

Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Arten der Mitgliedschaft:

4.1 ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen

4.2 außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4.3 Ehrenmitglieder, das sind solche Personen, die nicht bereits Mitglied gemäß 4.1 oder 4.2 sind, aber wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein und die Anliegen des Vereines zu solchen durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bei der Hauptversammlung durch diese ernannt werden.

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Thallern und Umgebung haben, sowie juristische Personen als außerordentliche Mitglieder.

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

Alle Mitglieder des Verschönerungs- und Geselligkeitsvereines Wetterkreuz, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Thallern und Umgebung haben und bisher Mitglieder des Zweigvereines Thallern gewesen sind, sind - vorausgesetzt sie wünschen dies - automatisch Mitglieder des Vereins für Thallern und Umgebung ohne dafür einen eigenen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Die Mitgliederschaft erlischt :

1) durch freiwilligen Austritt,

2) durch den Tod eines Mitgliedes

3) durch Beschluß. Dieser kann nur durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Verein und seine Ziele nachweisbar schädigt oder gegen dessen Interessen handelt. Gegen diesen Ausschluß steht dem Betroffenen die Berufung an das Schiedsgericht zu.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktionen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühr befreit.

 

6. Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt. Bei der Hauptversammlung gibt der Vorstand Rechenschaft über die abgelaufene Periode ab.

Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von 50% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb eines Monats nach Stellen des Antrages stattzufinden.

Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Hauptversammlung ist bei statutengemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

Die Wahlen und die Beschlußfassung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, bei dessen Abwesenheit sein nächster Stellvertreter.

Im Rahmen der Hauptversammlung wird alle drei Jahre der Vorstand gewählt.

 

7. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Erledigung der Vereinsgeschäfte.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann und seine Stellvertreter, den Kassier samt Stellvertreter und den Schriftführer samt Stellvertreter sowie die Beisitzer und bestimmt die Leiter der Arbeitskreise.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder diese durch andere wählbare Vereinsmitglieder zu ersetzen oder zusätzliche Mitglieder bei Bedarf in den Vorstand zu kooptieren.

Der Vorstand wird vom Obmann bzw einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns (bei dessen Abwesenheit, die des nächsten Stellvertreters) den Ausschlag.

Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten.

 

8. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.

a)In den Wirkungsbereich des Obmannes (Stellvertreter) fallen folgende Angelegenheiten:

b) Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung zuständig und führt die Mitgliederlisten. Der jährliche Rechnungsabschluß wird durch die von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählten Rechnungsprüfer kontrolliert . Ein Bericht ist der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

d) Die Stellvertreter und die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers.

 

 

9. Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern. Hiezu macht jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder namhaft. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

10. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

Der letzte Vereinsvorstand hat dieses der Vereinsbehörde (Stadt Krems) schriftlich anzuzeigen.

Dieser übergibt auch das Vereinsvermögen nach erfolgter Auflösung zur Verwendung im Sinne der Vereinssatzungen der Stadt Krems, die dasselbe einem allenfalls zu bildenden Verein, der die gleichen Ziele verfolgt, ausfolgen kann.